Aufgaben des Kreisjagdmeisters
(Auszug des § 38 des LJG vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 23), zuletzt geändert am 25. Juli 2005 (GVBI. vom 2. August 2005 S. 16ff.)
Der Kreisjagdmeister ist als Berater der Unteren Jagdbehörde in allen mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen zu hören. Die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten kann ihm übertragen werden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Kreises.
In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Kreisjagdmeisters bei der Unteren Jagdbehörde durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdmeister bei der Unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden.
Der Kreisjagdmeister und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; beim Ausscheiden eines Gewählten wird dessen Nachfolger für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Unteren Jagdbehörde.
Seine Tätigkeiten im Kreisjagdbeirat (Auszug aus § 36 LJG)
Bei jeder Unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Kreisjagdbeirat) gebildet, der die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu beraten hat. Er wirkt bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne mit (§21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes).
Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch den Kreisjagdmeister einberufen und geleitet.