Schießwesen

Markus Großmann
Dagstuhler Str. 86
66687 Wadern-Morscholz

Markus Steiner
Kreuzstr. 9
76863 Herxheim-Hayna
Jagdhundewesen

Christian Schnepf
Forststr. 10
76857 Dernbach

René Roger Kirsch
Am Steinmetzbrünnel 7
76846 Hauenstein

Melissa Michel
Weinstr. 85
76857 Albersweiler
Wildbretmarketing

Fritz Rück
Großgasse 74
76879 Hochstadt

Kerstin Miksch
Jagdliches Brauchtum

Klaus Mewes
Im Klemmental 7
76857 Albersweiler

Andreas Kauther
Hauptstr. 80
76872 Erlenbach
Öffentlichkeitsarbeit

Sascha Diebel

Britta Mann
Orensfelsstr. 1
76857 Albersweiler

Herbert Tritscher
Am Jagdstock 36
76829 Landau
Presse und Informationsdienst

Michael Frech
Großgasse 65
76879 Hochstadt

Franz-Josef Steiner
Friedhofstraße 5
76889 Schweigen-Rechtenbach
Natur- und Umweltschutz

Dr. Christian Pfeiffer
Ostbahnstr. 30
76829 Landau

Peter Theis
Hainbachring 16
76879 Hochstadt
Junge Jäger

Fabian Sigmund
Klostergasse 13
76857 Eußerthal
Kreisjagdmeister

Jörg Sigmund
Klostergasse 13
76857 Eußerthal

Paul Hammer
Landauer Straße 46c
76833 Böchingen
Der Kreisjagdmeister ist als Berater der Unteren Jagdbehörde in allen mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen zu hören. Die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten kann ihm übertragen werden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landes.
In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Kreisjagdmeisters bei der Unteren Jagdbehörde durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdmeister bei der Unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden.
Der Kreisjagdmeister und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; beim Ausscheiden eines Gewählten wird dessen Nachfolger für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Unteren Jagdbehörde.
Seine Tätigkeiten im Kreisjagdbeirat (Auszug aus § 36 LJG)
Bei jeder Unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Kreisjagdbeirat) gebildet, der die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu beraten hat. Er wirkt bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne mit (§21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes).
Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch den Kreisjagdmeister einberufen und geleitet.